Was tun im Todesfall?
Was tun im Todesfall?
Todesfall melden
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Todesfall zu Hause
Wenden Sie sich mit der ärztlichen Todesbescheinigung, sowie dem Familienbüchlein (wenn vorhanden) oder sonstigen Dokumenten an die Einwohnergemeinde.
Die Einwohnergemeinde wird die Anmeldung zur Verurkundung an das Zivilstandsamt weiterleiten.
Todesfall in einem Altersheim
Das Altersheim erstattet die Anzeige beim Zivilstandsamt. Für die Bestattung wenden Sie sich an die Einwohnergemeinde.
Todesfall in einem Spital
Das Spital erstattet die Anzeige beim Zivilstandsamt. Für die Bestattung wenden Sie sich an die Einwohnergemeinde.
Todesfall ausserhalb Kanton
Mit der Todesbescheinigung und dem Familienbüchlein müssen Sie den Todesfall zuerst auf dem Zivilstandsamt am Sterbeort melden. Anschliessend nehmen Sie mit der Einwohnergemeinde den Kontakt auf.
Zeitpunkt der Bestattung
Wird von der Einwohnergemeinde im gegenseitigen Einvernehmen mit den Angehörigen und bei kirchlichen Bestattungen mit dem Pfarrer/in festgelegt.
Meldung auf dem Zivilstandsamt, bzw. auf dem Bestattungsamt der Wohngemeinde
Mitzubringen sind:
Todesbescheinigung des Arztes oder des Spitals
Familienbüchlein (für Verheiratete)
Aufenthaltsbewilligung oder Pass
Niederlassungsbewilligung (für Ausländer) und Eheschein (sofern vorhanden)
Der Hinschied von ausländischen Staatsangehörigen ist ausserdem auch dem zuständigen Konsulat des Heimatstaates zu melden.
Benachrichtigungen
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Dringlichste Benachrichtigungen
Nächste Angehörige, Arbeitgeber, Versicherungen, speziell Unfall- oder Lebensversicherungen (vor allem bei Tod durch Unfall):
Durch Telefon, Fax, Expressbrief oder Mail benachrichtigen.
Weitere Benachrichtigungen
Pfarramt:
Persönliche Vorsprache nach telefonischer Voranmeldung.
Wenn möglich bereits Angaben über den Lebenslauf des/der Verstorbenen mitbringen.
Vereinsvorstände, Institutionen,
da diese vielleicht eine eigene Todesanzeige aufgeben und eine Delegation an die Abdankung entsenden möchten.
Versicherungen (z.B. Lebensversicherungen, Krankenkassen usw.):
Möglichst durch eingeschriebenen Brief, wenn nötig durch Expressbrief.
Militärischer Vorgesetzter und Sektionschef (nur beim Hinschied noch militärdienstpflichtiger Schweizer):
Benachrichtigung durch Brief oder Zusenden des Leidzirkulars. Die Adresse steht im Dienstbüchlein.
Vermieter:
Durch Brief oder Zusendung des Leidzirkulars.
Anordnungen und Formalitäten nach der Bestattung Versicherungen Kassen, usw.
Nehmen Sie die entsprechenden Policen zur Hand und überprüfen Sie, welche Leistungen versichert sind.
Aus den „Allgemeinen Bedingungen“ ersehen Sie, welche Unterlagen die Versicherungsgesellschaften für die Auszahlung von Leistungen verlangen.
Ein Anspruch auf Auszahlung von Versicherungsleistungen muss, im Falle eines normalen Ablebens, innert zwei Jahren geltend gemacht werden. Die betreffenden Gesellschaften sind indessen möglichst schnell durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen.
Geben Sie in Ihrer Nachricht die Policen- oder Mitgliedernummer an. Legen Sie dem Brief eine amtliche Todesbescheinigung bei, die nicht älter als 6 Monate ist (erhältlich beim Zivilstandsamt gegen Gebühr). Legen Sie möglichst keine Originalbelege, sondern Fotokopien bei.
Beachten Sie unbedingt, dass Unfallversicherungen und Lebensversicher-ungen mit erhöhter Leistung eine sofortige Benachrichtigung verlangen (Frist siehe Police), wenn der Tod durch Unfall eingetreten ist. Diese Versicherungen sind berechtigt, eine Untersuchung der Todesursache durch einen Vertrauensarzt zu veranlassen.
Weitere Versicherungen
Prüfen Sie alle weiteren Versicherungen, die auf den Namen des/der Verstorbenen lauten, im Hinblick auf eine eventuelle Weiterführung. Die entsprechenden Versicherungsgesellschaften sind auf jeden Fall vom Ableben des Versicherungsnehmers zu benachrichtigen. Gleichzeitig können Sie mitteilen, ob die Versicherung weitergeführt werden soll oder nicht. Prüfen sie auch ob bei eventuell vorausbezahlten Prämien ein Anspruch auf Prämienrückerstattung besteht.
Banken, Postcheck
Bestehen Bank- und/oder Postcheckkonti, benachrichtigen Sie Banken und Postamt. Erkundigen Sie sich, welche Unterlagen für die Umschreibung der Guthaben (Spar-, Depositen-, Anlagehefte usw., Namenaktien, Konti usw.) verlangt werden. Fordern Sie gleichzeitig eine Saldobestätigung auf den Todestag an. Prüfen Sie eventuell bestehende Vollmachten und widerrufen Sie sie nötigenfalls. Jeder Erbe kann eine schriftliche Vollmacht des/der Verstorbenen widerrufen, auch wenn sie über den Tod hinaus gültig ist.
Banken und Postcheckamt geben Ihnen Auskunft über die Möglichkeiten einer sofortigen Geldabhebung zur Deckung der mit dem Todesfall zusammenhängenden Kosten.
Grundbesitz
Hinterlässt der/die Verstorbene Grundbesitz, so geht dieser unmittelbar nach dem Hinschied an die Erben über. Diese können jedoch erst darüber verfügen, wenn ein entsprechender Eintrag im Grundbuch erfolgt ist. Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Erbscheins der im Kanton Basel-Landschaft von der Teilungsbehörde (Teilungsamt) ausgestellt wird.
AHV / IV
Besteht ein Anspruch auf eine Witwen- und/oder Waisenrente, sollte dieser möglichst umgehend geltend gemacht werden.
Verlangen Sie bei der Ausgleichskasse, der/die Verstorbene angehört hat, ein Antragsformular. Füllen Sie es vollständig aus und reichen Sie es mit den notwendigen Unterlagen (sie sind im Formular erwähnt) der Ausgleichskasse wieder ein.
Der Hinschied eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin ist der Ausgleichskasse sofort zu melden, damit gegebenenfalls die Rente aufgehoben oder eine Ehepaarsrente in eine Einzelrente umgewandelt werden kann. In allen Zweifelsfällen gibt Ihnen die Ausgleichkasse gerne Auskunft. Hatte der/die Verstorbene eine ausländische Staatsangehörigkeit oder war er/sie Grenzgänger, wenden Sie sich an die Schweiz. Ausgleichskasse in Genf.
SUVA
Falls der/die Verstorbene bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert war und einen Unfalltod erlitten hat, kann eventuell eine Hinterbliebenenrente beansprucht werden. Benachrichtigen Sie den Arbeitgeber sofort vom Hinschied, vor allem bei einem Nichtbetriebsunfall. Für die Anmeldung bei der SUVA ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Betriebliche Vorsorge
Falls der/die Verstorbene einer Pensionskasse oder einer Personalfürsorgestiftung angeschlossen war, ist der Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen. Verlangen Sie Auskunft über die Rentenansprüche und fragen Sie den Arbeitgeber, für welche Zeit der Lohn noch ausbezahlt wird. Studieren Sie das Reglement der Pensionskasse/Personalfürsorgestiftung genau, ausserdem den Arbeitsvertrag und die allgemeine Arbeitsbedingungen der Arbeitgeberfirma.
Hinweise auf erbrechtliche Fragen
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Testamente
Hat der/die Verstorbene eines oder mehrere Testamente hinterlassen, sind diese unverzüglich und ungeöffnet dem Erbschaftsamt einzureichen und zwar auch dann, wenn die Testamente als ungültig erachtet werden.
Ehe- und Erbvertrag
Bestehen irgendwelche Ehe- und Erbverträge, so sollen auch diese unbedingt zur Eröffnung eingereicht werden.
Öffentliches Inventar
Das Begehren um öffentliches Inventar muss innerhalb eines Monats nach dem Hinschied bei der Teilungsbehörde gestellt werden. Diese Vorgehen ist zu empfehlen, wenn die Vermutung besteht, dass unbekannte Schulden oder Bürgschaftsverpflichtungen des/der Verstorbenen vorhanden sind. Zu beachten ist, dass jeder Erbe für alle Schulden des/der Verstorbenen haftet und zwar mit seinem ganzem Vermögen. Diese Haftung kann nur beschränkt werden durch ein öffentliches Inventar mit Schuldenruf durch Liquidation oder Ausschlagung der Erbschaft. Die Durchführung des öffentlichen Inventars gibt Aufschluss darüber, ob die Erbschaft lliquidiert oder ausgeschlagen werden soll.
Ausschlagung
Eine Ausschlagung der Erbschaft muss innert drei Monaten nach Bekanntwerden des Hinschieds dem Erbschaftsamt bekanntgegeben werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ratsam, wenn diese überschuldet ist. Zu beachten ist, dass sich der Ausschlagende in keiner Weise in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt; tut er es dennoch, kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Steuerrechtliche Inventarisation
Ein Inventar der Erbschaft erfolgt automatisch aufgrund des kantonalen Steuergesetzes durch das Erbschaftsamt.
Vor der Aufnahme des Inventars darf ohne Zustimmung der Inventarbehörde nicht über das vorhandene Vermögen verfügt werden. Die Inventarbehörde kann eine Siegelung (Beschlagnahme) anordnen, wenn Gefahr besteht, dass Vermögenswerte dem Inventar entzogen werden könnten oder wenn Gefahr droht, dass der Erbmasse gewisse Teile zum Nachteil von noch unbekannten Erben entzogen werden könnten.
Vermögensteilung
Die Vermögensteilung vollzieht sich grundsätzlich in zwei Schritten. War der Erblasser verheiratet, so ist nämlich zunächst das eheliche Vermögen in den Nachlass und das Vermögen des überlebenden Ehegatten aufzuteilen. Massgebend ist hier der Güterstand, unter welchem die Eheleute gelebt haben (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung; Art. 196 und folgende des Schweiz. Zivilgesetzbuches ZGB). der überlebende Ehegatte erhält entweder nach:
Ehevertrag oder nach Gesetz vorab seinen Teil aus dieser Aufteilung des ehelichen Vermögens (sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung).
Erst dann steht der Nachlass fest. Die Erben, darunter auch der überlebende Ehegatte, erhalten aus dem Nachlass ihre Anteile. Sofern nicht ein Testament oder ein Erbvertrag etwas anderes bestimmen, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf folgende Teile der Erbschaft (Art. 462 ZGB):
- 1/2 der Erbschaft, falls Nachkommen des Verstorbenen vorhanden sind,
- 3/4 der Erbschaft, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hat und nur noch seine oder deren Nachkommen leben,
- die ganze Erbschaft, wenn nur noch andere Verwandte des Verstorbenen leben.
Die gesetzliche Erbfolge und die Quoten der einzelnen Erben können durch Testament oder Erbvertrag innerhalb gewisser Grenzen abgeändert werden. Bei Unklarheiten wende man sich um Auskunft an:
– Im Kanton Baselland an Bezirksschreiberei/Notariat
– Im Kanton Basel an einen Notar
– Im Kanton Solothurn an Bezirksschreiberei/Notariat
Erbschaftswesen
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Wer ist im Erbschaftswesen wofür zuständig?
Ein Informationsblatt der Bezirksschreibereien
Mit der Abwicklung eines Nachlasses sind normalerweise die Erbengemeinschaft sowie das Erbschaftsamt beschäftigt. In speziellen Fällen können weitere Beteiligte, namentlich Willensvollstrecker und Bezirksgericht, einbezogen sein.
1. Wofür ist die Erbengemeinschaft zuständig?
Mit dem Tod des Erblassers bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, auf welche alle Nachlassgegenstände (Aktiven) und Schulden (Passiven) des Erblassers von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des Todes übergehen. Die Nachlassgegenstände stehen im Gesamteigentum der Erben, so dass diese darüber nur einstimmig verfügen (z.B. Verkauf) können. Für die Schulden haften die Erben solidarisch, d.h. der Gläubiger kann von jedem einzelnen Erben volle Schuld fordern.
Die Erben verwalten gemeinsam (einstimmig) den Nachlass und bezahlen die Schulden (z.B. Begräbniskosten etc.). Sie können auch einen privaten Erbenvertreter (aus ihrer Mitte oder eine externe Person) bezeichnen, dem sie Vollmacht für gewisse Aufträge erteilen. Sind sie sich über die Nachlassverwaltung uneinig, können sie beim Erbschaftsamt auch die Einsetzung eines behördlichen Erbenvertreters verlangen.
Sofern nicht ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde, führen die Erben im gegenseitigen Einvernehmen selbst die Erbteilung durch. Dabei können sie die Mitwirkung des Erbschaftsamtes verlangen (siehe Ziffer 2 am Schluss).
2. Wofür ist das Erbschaftsamt zuständig?
Das Erbschaftsamt leitet zunächst das Nachlassverfahren ein, indem es verschiedene sichernde Massnahmen trifft. Besteht Gefahr, dass Nachlassgegenstände beiseite geschafft werden, nimmt es z.B. auf Verlangen von Erben Siegelungen vor, es ermittelt alle Erben und eröffnet Testamente und Erbverträge. Innert eines Monats nach deren Eröffnung können dann die Erben beim Erbschaftsamt die Berechtigung eingesetzter Erben bestreiten (Bestreitung der Vermögensaushändigung).
Wo der Verstorbene minderjährige Kinder oder steuerpflichtiges Vermögen hinterlassen hat, muss das Erbschaftsamt ein Erbschaftsinventar errichten. Dieses Inventar umfasst von Gesetzes wegen das ganze eheliche Vermögen sowie Vermögen von minderjährigen Kindern. Das Inventar sichert einerseits Bestand und Umfang des Nachlasses (Sicherungsinventar) und Erbenverzeichnis, die Aufstellung der Aktiven und Passiven mit einer Bilanz, die Ermittlung der güter- und erbrechtlichen Ansprüche sowie der Erbquoten.
Aufgrund des Inventars können sich die Erben ein Bild verschaffen, ob sie die Erbschaft annehmen oder aufgrund einer Ueberschuldung ausschlagen sollen. Besteht Unsicherheit über Bestand und Umfang der Schulden des Erblassers, können die Erben innert Monatsfrist die Aufnahme des öffentlichen Inventars oder die amtliche Liquidation verlangen.
Beim öffentlichen Inventar wird im Amtsblatt ein Rechnungsruf publiziert und die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderung beim Erbschaftsamt einzureichen.
Wenn die Erben den Nachlass angetreten haben, stellt das Erbschaftsamt die Erbenbescheinigungen und für die Liegenschaften im Kanton Basel-Landschaft die Handänderungsanzeigen aus. Aufgrund der Erbenbescheinigung können die Aktiven des Erblassers (Bankkonti, Liegenschaften etc.) auf die Erben überschrieben werden, womit diese darüber verfügen können. Im Normalfall ist die Tätigkeit des Erbschaftsamtes nach Durchführung der sichernden Massnahmen, der Erstellung des Erbschaftsinventars und der Ausstellung der Erbenbescheinigungen abgeschlossen.
Demzufolge ist das Erbschaftsamt für folgende Angelegenheiten nicht zuständig:
- die Bezahlung der Rechnungen (Begräbniskosten etc.)
- die Verwaltung des Nachlasses
- Die Entscheidung von Streitigkeiten unter den Erben (z.B. Zuordnung von Aktiven und Passiven, Zuweisung von Nachlassgegenständen, Gültigkeit von Testamenten und Ehe- und Erbverträgen, Pflichtteilsverletzungen, Teilungsfragen)
- Die Liquidation und die Teilung der Erbschaft
Nur auf Begehren der Erben hin führt das Erbschaftsamt folgende Massnahmen durch:
- amtliche Liquidation: es verwaltet den Nachlass, bezahlt die Schulden, liquidiert die Aktiven und händigt den Erben den Aktivenüberschuss aus. Ist die Erbschaft überschuldet, wird sie durch das Konkursamt liquidiert.
- Amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung: Es bespricht mit den Erben die Teilungsfragen und unterbreitet ihnen einen Teilungsvorschlag. Dieser ist allerdings für sie nicht verbindlich. Können sie sich nicht einigen, müssen sie beim Bezirksgericht die Erbteilungsklage erheben.
3. Wofür ist der Willensvollstrecker zuständig?
Wenn der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, dann verwaltet dieser den Nachlass, zieht Guthaben ein, richtet Vermächtnisse aus, bezahlt die Schulden, führt Prozesse (die mit der Verwaltung und Verfügung der Erbschaft zusammenhängen) und bereitet die Erbteilung vor. Er hat den Erben Auskunft zu erteilen und untersteht der Aufsicht durch das Erbschaftsamt. Damit sich der Willensvollstrecker für seine Aufgabe ausweisen kann, stellt ihm das Erbschaftsamt das Willensvollstreckerzeugnis aus.
4. Wofür ist das Bezirksgericht zuständig?
Streiten sich die Erben über Nachlassfragen, so kann darüber nur das zuständige Bezirksgericht verbindlich entscheiden. Dieses wird nicht von selbst tätig, sondern muss von den Erben mit einer Klage angerufen werden.
Das Bezirksgericht beurteilt vor allem folgende erbrechtliche Prozesse:
- Klage wegen Ungültigkeit von Testamenten und Ehe- und Erbverträgen (Ungültigkeitsklage)
- Klage wegen Verletzung der Pflichtteile (Herabsetzungsklage)
- Klage betreffend Teilung der Erbschaft (Erbteilungsklage)
- Klage betreffend Ansprüchen auf Nachlassaktiven (Erbschaftsklage)
Ämter
Zivilstandsamt des Kantons Basel-Stadt
Kreis Basel
Zuständig für die Gemeinden:
Basel – Basel, Bettingen, Riehen
Zivilstandsamt des Kantons Basel Landschaft
Arlesheim
Zuständig für alle Gemeinden des Kantons Basel Landschaft