Ein Informationsblatt der Bezirksschreibereien

Mit der Abwicklung eines Nachlasses sind normalerweise die Erbengemeinschaft sowie das Erbschaftsamt beschäftigt. In speziellen Fällen können weitere Beteiligte, namentlich Willensvollstrecker und Bezirksgericht, einbezogen sein.

1. Wofür ist die Erbengemeinschaft zuständig?

Mit dem Tod des Erblassers bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, auf welche alle Nachlassgegenstände (Aktiven) und Schulden (Passiven) des Erblassers von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des Todes übergehen. Die Nachlassgegenstände stehen im Gesamteigentum der Erben, so dass diese darüber nur einstimmig verfügen (z.B. Verkauf) können. Für die Schulden haften die Erben solidarisch, d.h. der Gläubiger kann von jedem einzelnen Erben volle Schuld fordern.

Die Erben verwalten gemeinsam (einstimmig) den Nachlass und bezahlen die Schulden (z.B. Begräbniskosten etc.). Sie können auch einen privaten Erbenvertreter (aus ihrer Mitte oder eine externe Person) bezeichnen, dem sie Vollmacht für gewisse Aufträge erteilen. Sind sie sich über die Nachlassverwaltung uneinig, können sie beim Erbschaftsamt auch die Einsetzung eines behördlichen Erbenvertreters verlangen.

Sofern nicht ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde, führen die Erben im gegenseitigen Einvernehmen selbst die Erbteilung durch. Dabei können sie die Mitwirkung des Erbschaftsamtes verlangen (siehe Ziffer 2 am Schluss).

2. Wofür ist das Erbschaftsamt zuständig?

Das Erbschaftsamt leitet zunächst das Nachlassverfahren ein, indem es verschiedene sichernde Massnahmen trifft. Besteht Gefahr, dass Nachlassgegenstände beiseite geschafft werden, nimmt es z.B. auf Verlangen von Erben Siegelungen vor, es ermittelt alle Erben und eröffnet Testamente und Erbverträge. Innert eines Monats nach deren Eröffnung können dann die Erben beim Erbschaftsamt die Berechtigung eingesetzter Erben bestreiten (Bestreitung der Vermögensaushändigung).

Wo der Verstorbene minderjährige Kinder oder steuerpflichtiges Vermögen hinterlassen hat, muss das Erbschaftsamt ein Erbschaftsinventar errichten. Dieses Inventar umfasst von Gesetzes wegen das ganze eheliche Vermögen sowie Vermögen von minderjährigen Kindern. Das Inventar sichert einerseits Bestand und Umfang des Nachlasses (Sicherungsinventar) und Erbenverzeichnis, die Aufstellung der Aktiven und Passiven mit einer Bilanz, die Ermittlung der güter- und erbrechtlichen Ansprüche sowie der Erbquoten.

Aufgrund des Inventars können sich die Erben ein Bild verschaffen, ob sie die Erbschaft annehmen oder aufgrund einer Ueberschuldung ausschlagen sollen. Besteht Unsicherheit über Bestand und Umfang der Schulden des Erblassers, können die Erben innert Monatsfrist die Aufnahme des öffentlichen Inventars oder die amtliche Liquidation verlangen.

Beim öffentlichen Inventar wird im Amtsblatt ein Rechnungsruf publiziert und die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderung beim Erbschaftsamt einzureichen.

Wenn die Erben den Nachlass angetreten haben, stellt das Erbschaftsamt die Erbenbescheinigungen und für die Liegenschaften im Kanton Basel-Landschaft die Handänderungsanzeigen aus. Aufgrund der Erbenbescheinigung können die Aktiven des Erblassers (Bankkonti, Liegenschaften etc.) auf die Erben überschrieben werden, womit diese darüber verfügen können. Im Normalfall ist die Tätigkeit des Erbschaftsamtes nach Durchführung der sichernden Massnahmen, der Erstellung des Erbschaftsinventars und der Ausstellung der Erbenbescheinigungen abgeschlossen.

Demzufolge ist das Erbschaftsamt für folgende Angelegenheiten nicht zuständig:

  • die Bezahlung der Rechnungen (Begräbniskosten etc.)
  • die Verwaltung des Nachlasses
  • Die Entscheidung von Streitigkeiten unter den Erben (z.B. Zuordnung von Aktiven und Passiven, Zuweisung von Nachlassgegenständen, Gültigkeit von Testamenten und Ehe- und Erbverträgen, Pflichtteilsverletzungen, Teilungsfragen)
  • Die Liquidation und die Teilung der Erbschaft

Nur auf Begehren der Erben hin führt das Erbschaftsamt folgende Massnahmen durch:

  • amtliche Liquidation: es verwaltet den Nachlass, bezahlt die Schulden, liquidiert die Aktiven und händigt den Erben den Aktivenüberschuss aus. Ist die Erbschaft überschuldet, wird sie durch das Konkursamt liquidiert.
  • Amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung: Es bespricht mit den Erben die Teilungsfragen und unterbreitet ihnen einen Teilungsvorschlag. Dieser ist allerdings für sie nicht verbindlich. Können sie sich nicht einigen, müssen sie beim Bezirksgericht die Erbteilungsklage erheben.

3. Wofür ist der Willensvollstrecker zuständig?

Wenn der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, dann verwaltet dieser den Nachlass, zieht Guthaben ein, richtet Vermächtnisse aus, bezahlt die Schulden, führt Prozesse (die mit der Verwaltung und Verfügung der Erbschaft zusammenhängen) und bereitet die Erbteilung vor. Er hat den Erben Auskunft zu erteilen und untersteht der Aufsicht durch das Erbschaftsamt. Damit sich der Willensvollstrecker für seine Aufgabe ausweisen kann, stellt ihm das Erbschaftsamt das Willensvollstreckerzeugnis aus.

4. Wofür ist das Bezirksgericht zuständig?

Streiten sich die Erben über Nachlassfragen, so kann darüber nur das zuständige Bezirksgericht verbindlich entscheiden. Dieses wird nicht von selbst tätig, sondern muss von den Erben mit einer Klage angerufen werden.

Das Bezirksgericht beurteilt vor allem folgende erbrechtliche Prozesse:

  • Klage wegen Ungültigkeit von Testamenten und Ehe- und Erbverträgen (Ungültigkeitsklage)
  • Klage wegen Verletzung der Pflichtteile (Herabsetzungsklage)
  • Klage betreffend Teilung der Erbschaft (Erbteilungsklage)
  • Klage betreffend Ansprüchen auf Nachlassaktiven (Erbschaftsklage)

 

Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft
Betreibungs- und Konkursamt
Eichenweg 12
4410 Liestal
Tel. 061 552 46 00

Für Rückfragen ist zuständig:
Erbschaftsamt
Domplatz 11
4144 Arlesheim
Tel. 061 552 45 70

Allschwil

Baslerstrasse 136
4123 Allschwil

Tel. 061 481 11 59

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Basel

c/o Baltrex Treuhand AG
Furkastrasse 87

4054 Basel

Tel. 061 261 15 68

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Birsfelden

Hauptstrasse 10
4127 Birsfelden

Tel. 061 373 89 10

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Liestal

Mühlegasse 11
4410 Liestal

Tel. 061 922 20 00

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Muttenz

Hauptstrasse 51
4132 Muttenz

Tel. 061 461 02 20

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Pratteln

Bahnhofstrasse 28
4133 Pratteln

Tel. 061 922 20 00

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.